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P. Rafael Mendoza e-mail ocdproc@pcn.net Tel. [+39] + 06 - 85443276 |
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Der Generalprokurator ist einer der drei höheren Amtsträger in
der Generalkurie des Ordens, die von Definitorium gewählt werden. (siehe
Konst. n° 189). Aufgabe des Generalprokurators ist es in Abhängigkeit von General bzw.
gegebenenfalls von Definitorium die Angelegenheiten des Ordens beim Hl.
Stuhl zu vertreten.(Konst. n° 190). Da er der gesetzlicher Vertreter beim Vatikan ist, und sehr oft den
Staatssekretariat vom Vatikan sowie die verschiedene römische Dikasterien
oder die Kongregationen vom Hl. Stuhl frequentiert, um die mehrfachige
Problematik von unseren Mönchen und Nonnen, welche die Intervention des
Apostolischen Stuhles benötigt, vorzulegen, bietet folgend einige Regeln
für die häufigsten Fälle um auf diese Weise, sie mit Erfolg
vorzustellen. Man kann direkt mit dem Prokurator konsultieren im Bezug auf
alle juristischen Fällen, verschiedener Natur, oder die Praxis zu folgen: --für die Fälle von Dispens von den Ordinationspflichten und von Dispens von den Gelübden, mit Rücktrit aus dem geistlichen Stand fúr die Priester unter 40 Jahre alt; --für die Priester im Lebensgefahr; --für die Anträge auf Dispens von dem Hindernis zu Wiederverheiratug
der ständigen Diakonen welche Witwer sind. NOTWENDIGE
DOKUMENTE UND UNTERLAGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS
ZUR DISPENS VON DEN PRIESTERLICHEN VERPFLICHTUNGEN 1. Antrag auf Dispens des bittstellenden Priesters, der im Geiste der Demut und der Buße an den Heiligen Vater zu adressieren ist; darin sind die hauptsächlichen Tatsachen und Gründe anzugeben, welche ihn an der Rückkehr zum priesterlichen Dienst hindern. Diese Bitte muß vom Bittsteller, der gleichzeitig mit der Dispens auch
die Versetzung in den Laienstand erstrebt, eigenhändig unterschrieben
werden. 2. Lebenslauf des Bittstellers. in dem er Angaben macht zu den wesentlichen Stationen seines Lebens, insbesondere zur Zeit seiner Ausbildung im Seminar oder des Noviziats sowie der Ausübung des priesterlichen Amtes. Darin möge er besonders die Gründe für seine Krisensituation und die Amtsniederlegung herausstellen und die eventuellen Gründe angeben, warum er tatsächlich nicht mehr zum priesterlichen Dienst zurückkehren kann. Der Lebenslauf sowie der Antrag auf Dispens bilden zusammen den «offiziellen
Antrag» (libellus) zur Eröffnung des Dispensverfahrens. 3. Dokument, das alle seitens des
Ortsordinarius oder der Ordensoberen unternommenen Versuche
darlegt, den Bittsteller von der Amtsniederlegung abzubringen, und das die
ihm angebotenen Hilfsmittel nennt, damit er nach Überwindung der Krise
zum priesterlichen Dienst zurückkehren könnte. 4. Dokument, das die Aussetzung der Ausübung der Weihe
«Suspension» nachweist; dieses wird im Augenblick der
Aushändigung des Antrags auf Dispens und dessen Annahme durch den
Ordinarius ausgestellt, wobei jedes Argernis zu vermeiden ist und der
persönliche Ruf des Priesters wie auch das Wohl der Gemeinschaft zu
wahren sind. 5. Ernennungsdekret des ermittelnden Richters und des Notars, denen
aufzuerlegen ist, sich ari die «Normae substantiales er procedurales» zu
halten, die am 14.Oktober 1980 von der Glaubenskongregation erlassen
worden sind (AAS LXII [1980] 1132-1137). 6. Protokoll über die Befragung des Antragstellers durch
den ermittelnden Richter, durchgeführt im Beisein des Notars und nach
vorheriger Vereidigung des Bittstellers gemäß dem zuvor erstellten
entsprechenden Katalog von Fragen. Diese sollen vor allem jene Punkte
aufgreifen, die sich auf die Ausbildungszeit vor der Weihe beziehen,
speziell aber auf all das, was im Lebenslauf über die Gründe für die
Krise, die Amtsniederlegung und die Unumkehrbarkeit der Entscheidung
angegeben wurde. 7. Protokoll über die Befragung und die Aussagen der Zeugen, die
vom Bittsteller benannt oder von Amts wegen bestellt wurden: Eltern und
Familienangehörige, seine Oberen und die Mitalumnen seiner Studienzeit,
seine Oberen und Mitbrüder während der Zeit der Ausübung des
priesterlichen Dienstes. 8. Arztliche, psychologische, psychoanalytische oder
psychiatrische Gutachten aus der Zeit der
Ausbildung oder aus der Zeit danach, wenn sie nützlich und angemessen
erscheinen. 9. Eine Kopie der Skrutinien und andere
Unterlagen (can. 1051), die den Bittsteller betreffen und die im
Priesterseminar aufbewahrt sind. 10. Ein persönliches Votum des ermittelnden
Richters über die Angemessenheit des Antrags und den Nutzen der
Dispensgewährung. Dieses Votum soll nicht nur die angegebenen Gründe des
Bittstellers und sein eigenes Wohlergehen im Auge behalten, sondern auch
das Wohl der Gesamtkirche, der Diözese, des Ordensinstituts und der
Gläubigen, die ihm seinerzeit anvertraut waren. 11. Ein persönliches Votum des Bischofs oder
des Ordensoberen, die über den Antrag befunden haben, in dem sie
zum einen den Fall entsprechend der ihnen vom ermittelnden Richter
vorgelegten Akten bewerten, zum anderen die Möglichkeit und
Angomossonheit der Dispensgewährung beurteilen, sowie ihre eindeutige
Einschätzung darüber abgeben, daß durch die Dispensgewährung kein
Ärgernis entstehen wird. 12. Ein persönliches Votum von seiten des
Ordinarius des Ortes, an dem sich der Antragsteller zur Zeit
aufhält, darüber, ob ein Ärgernis auszuschließen ist. 13. Ein authentisches Exemplar der zivilen
oder kirchlichen Urkunde, durch die der Versuch
einer standesamtlichen Eheschließung oder die Ehenichtigkeit oder
Scheidung der Frau oder des Antragstellers belegt wird. N.B. a) Alle hier angeführten Unterlagen und Dokumente sind, nachdem sie
gesammelt und gebunden, durchnumeriert und vom Notar beglaubigt wurden, in
dreifacher Ausfertigung an die Kongregation für den
Gottesdienst und die Sakramentenordnung zu senden. b) Alle Fotokopien, schriftlichen und handschriftlichen Dokumente
müssen so angefertigt werden, daß sie leicht lesbar sind. Von eventuell
unleserlichen Handschriften, die von Bedeutung sind, muß eine
maschinenschriftliche Transkription erstellt werden. PRAXIS FÜR DIE GESUCHE BEIM HL. STUHL UND DEM ORDEN Es ist wichtig, dass die Gesuche die die Kloster beim Hl. Stuhl und dem
Orden einreichen richtig gemacht werden. Dies ermöglicht dass die
Bearbeitung des Falles schnell duchgeführt wird. Darum zeigen wir hier
die Praxis, oder wie man gegebenenfalls die Gesuche beim Hl. Stuhl und dem
Orden einreichen soll. I.- IM ALLGEMEINEN 1. Die Gesuche sind dem Heiligen Vater zu zuzusenden, mit dem
Formel "Heiliger Vater". Sie müssen mit Schreibmaschine
geschrieben werden und persönlich von der "Oratrix" (die
Bittstellerin oder die Person die das Gesuch einreicht) unterzeichnet
werden. 2. Es sind immer anzugeben: a) Ordens Name und Vorname. b) Laien Name und Vorname. c) Stadt und Diozese vom Kloster d) Protokollnummer und Datum von den anderen Reskripten, die früher den
selben Personen gewährt wurden (auch jenen die vor langer Zeit gewährt
wurden). 3. Die Gesuche sind in zweifachen Kopien nach Rom zuzuschicken,
abgefasst in ganzen Folio (22 x 28 cm) und es muss genügend Platz am Ende
gelassen werden für die"preces commendatoriae"
von Generalprokurator des Ordens. 4. Zu den Gebühren von dem Reskript können die Sekretariatsunkosten
addiert werden. Die Kommunitäten erstatten die Sekretariatsunkosten auf
freiwillige Basis. 5. Die Gesuche können durch das Sekretariat PRO MONIALIBUS geschickt
werden, auch die Kloster die unter der Zuständigkeit des Ortsbischofs
sind. Das Sekretariat wird es übernehmen, die Gesuche an den Generaloberen
einzureichen, auch dass die Formalitäten beim Hl.Stuhl so schnell wie
möglich erledigt werden. 6. Die Gesuche müssen von der Priorin oder dem Bischof (oder von dem
Provinzial für die Kloster die unter der Zuständigkeit des Ordens sind)
"empfohlen" werden. II.-- INSBESONDERE 2. Die Schwester aus anderen Instituten b) Kapitelakten des Klosters das sie empfängt, unterschrieben von der Priorin und der Sekretärin. c) Befürwortung der Generaloberin von dem Herkunftsinstitut (mit
Angabe der Diozes in welchem das Generalhaus des obengennantes Institut
sich befindet) a) Gesuch der Interessierten (oder, wenn es sich um eine nicht freiwillige Exklaustration handelt, Gesuch der Priorin), mit Angabe der Ursachen. b) Ein kurzes von der Priorin abgefasstes "curriculum vitae" von der betreffenden Schwester. c) Wenn die Exklaustration aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist,
das medizinisches Attest beizulegen. Die "Verbi Sponsa" ist
stets zu beachten, n° 17, 1-2. 4. Dispens von den ewigen Gelübden: a) Gesuch der Betreffenden. Es müssen "sehr ernste" Ursachen sowie ausreichende Gründe vorhanden sein. b) Ein ausfürhliches von der Priorin abgefasstes "Curriculum Vitae" der betreffenden Schwester. c) Persönliche Stellungnahme der Priorin. d) Stellungnahme des Kommunitätsrates. 5. Dispens von den einfachen Gelübden a) Gesuch der Betreffenden an den Generaloberen addressiert, mit Angabe der Ursachen. b) Empfehlung der Priorin. a) Gesuch der Priorin des Gründungsklosters. b) Kapitelakten des Klosters, in denen es die Verantwortung für die Klostergründung übernimmt, unterschrieben von der Priorin und der Sekretärin. c) Zulassung des Ortsbischofs, wo das Kloster gegründet wird. d) Erlaubnis des Ortsbischofs von dem Gründungskloster. e) Die Liste der Schwester die zu dem gegründeten Klosters gehe ( Name und Vorname, auch genaue Angabe vom Alter und Profess). |


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12 giu 2003 by
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