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GENERALPROKURATOR

P. Rafael Mendoza

e-mail ocdproc@pcn.net

Tel. [+39] + 06 - 85443276

Der Generalprokurator ist einer der drei höheren Amtsträger in der Generalkurie des Ordens, die von Definitorium gewählt werden. (siehe Konst. n° 189).

Aufgabe des Generalprokurators ist es in Abhängigkeit von General bzw. gegebenenfalls von Definitorium die Angelegenheiten des Ordens beim Hl. Stuhl zu vertreten.(Konst. n° 190).

Da er der gesetzlicher Vertreter beim Vatikan ist, und sehr oft den Staatssekretariat vom Vatikan sowie die verschiedene römische Dikasterien oder die Kongregationen vom Hl. Stuhl frequentiert, um die mehrfachige Problematik von unseren Mönchen und Nonnen, welche die Intervention des Apostolischen Stuhles benötigt, vorzulegen, bietet folgend einige Regeln für die häufigsten Fälle um auf diese Weise, sie mit Erfolg vorzustellen. Man kann direkt mit dem Prokurator konsultieren im Bezug auf alle juristischen Fällen, verschiedener Natur, oder die Praxis zu folgen:

--für die Fälle von Dispens von den Ordinationspflichten und von Dispens von den Gelübden, mit Rücktrit aus dem geistlichen Stand fúr die Priester unter 40 Jahre alt;

--für die Priester im Lebensgefahr;

--für die Anträge auf Dispens von dem Hindernis zu Wiederverheiratug der ständigen Diakonen welche Witwer sind.

NOTWENDIGE DOKUMENTE UND UNTERLAGEN FÜR DIE  DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS ZUR DISPENS VON DEN PRIESTERLICHEN VERPFLICHTUNGEN

1. Antrag auf Dispens des bittstellenden Priesters, der im Geiste der Demut und der Buße an den Heiligen Vater zu adressieren ist; darin sind die hauptsächlichen Tatsachen und Gründe anzugeben, welche ihn an der Rückkehr zum priesterlichen Dienst hindern.

Diese Bitte muß vom Bittsteller, der gleichzeitig mit der Dispens auch die Versetzung in den Laienstand erstrebt, eigenhändig unterschrieben werden.

2. Lebenslauf des Bittstellers. in dem er Angaben macht zu den wesentlichen Stationen seines Lebens, insbesondere zur Zeit seiner Ausbildung im Seminar oder des Noviziats sowie der Ausübung des priesterlichen Amtes. Darin möge er besonders die Gründe für seine Krisensituation und die Amtsniederlegung herausstellen und die eventuellen Gründe angeben, warum er tatsächlich nicht mehr zum priesterlichen Dienst zurückkehren kann.

Der Lebenslauf sowie der Antrag auf Dispens bilden zusammen den «offiziellen Antrag» (libellus) zur Eröffnung des Dispensverfahrens.

3. Dokument, das alle seitens des Ortsordinarius oder der Ordensoberen unternommenen Versuche darlegt, den Bittsteller von der Amtsniederlegung abzubringen, und das die ihm angebotenen Hilfsmittel nennt, damit er nach Überwindung der Krise zum priesterlichen Dienst zurückkehren könnte.

4. Dokument, das die Aussetzung der Ausübung der Weihe «Suspension» nachweist; dieses wird im Augenblick der Aushändigung des Antrags auf Dispens und dessen Annahme durch den Ordinarius ausgestellt, wobei jedes Argernis zu vermeiden ist und der persönliche Ruf des Priesters wie auch das Wohl der Gemeinschaft zu wahren sind.

5. Ernennungsdekret des ermittelnden Richters und des Notars, denen aufzuerlegen ist, sich ari die «Normae substantiales er procedurales» zu halten, die am 14.Oktober 1980 von der Glaubenskongregation erlassen worden sind (AAS LXII [1980] 1132-1137).

6. Protokoll über die Befragung des Antragstellers durch den ermittelnden Richter, durchgeführt im Beisein des Notars und nach vorheriger Vereidigung des Bittstellers gemäß dem zuvor erstellten entsprechenden Katalog von Fragen. Diese sollen vor allem jene Punkte aufgreifen, die sich auf die Ausbildungszeit vor der Weihe beziehen, speziell aber auf all das, was im Lebenslauf über die Gründe für die Krise, die Amtsniederlegung und die Unumkehrbarkeit der Entscheidung angegeben wurde.

7. Protokoll über die Befragung und die Aussagen der Zeugen, die vom Bittsteller benannt oder von Amts wegen bestellt wurden: Eltern und Familienangehörige, seine Oberen und die Mitalumnen seiner Studienzeit, seine Oberen und Mitbrüder während der Zeit der Ausübung des priesterlichen Dienstes.

8. Arztliche, psychologische, psychoanalytische oder psychiatrische Gutachten aus der Zeit der Ausbildung oder aus der Zeit danach, wenn sie nützlich und angemessen erscheinen.

9. Eine Kopie der Skrutinien und andere Unterlagen (can. 1051), die den Bittsteller betreffen und die im Priesterseminar aufbewahrt sind.

10. Ein persönliches Votum des ermittelnden Richters über die Angemessenheit des Antrags und den Nutzen der Dispensgewährung. Dieses Votum soll nicht nur die angegebenen Gründe des Bittstellers und sein eigenes Wohlergehen im Auge behalten, sondern auch das Wohl der Gesamtkirche, der Diözese, des Ordensinstituts und der Gläubigen, die ihm seinerzeit anvertraut waren.

11. Ein persönliches Votum des Bischofs oder des Ordensoberen, die über den Antrag befunden haben, in dem sie zum einen den Fall entsprechend der ihnen vom ermittelnden Richter vorgelegten Akten bewerten, zum anderen die Möglichkeit und Angomossonheit der Dispensgewährung beurteilen, sowie ihre eindeutige Einschätzung darüber abgeben, daß durch die Dispensgewährung kein Ärgernis entstehen wird.

12. Ein persönliches Votum von seiten des Ordinarius des Ortes, an dem sich der Antragsteller zur Zeit aufhält, darüber, ob ein Ärgernis auszuschließen ist.

13. Ein authentisches Exemplar der zivilen oder kirchlichen Urkunde, durch die der Versuch einer standesamtlichen Eheschließung oder die Ehenichtigkeit oder Scheidung der Frau oder des Antragstellers belegt wird.

N.B.

a) Alle hier angeführten Unterlagen und Dokumente sind, nachdem sie gesammelt und gebunden, durchnumeriert und vom Notar beglaubigt wurden, in dreifacher Ausfertigung an die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zu senden.

b) Alle Fotokopien, schriftlichen und handschriftlichen Dokumente müssen so angefertigt werden, daß sie leicht lesbar sind. Von eventuell unleserlichen Handschriften, die von Bedeutung sind, muß eine maschinenschriftliche Transkription erstellt werden.

PRAXIS FÜR DIE GESUCHE BEIM HL. STUHL UND DEM ORDEN

Es ist wichtig, dass die Gesuche die die Kloster beim Hl. Stuhl und dem Orden einreichen richtig gemacht werden. Dies ermöglicht dass die Bearbeitung des Falles schnell duchgeführt wird. Darum zeigen wir hier die Praxis, oder wie man gegebenenfalls die Gesuche beim Hl. Stuhl und dem Orden einreichen soll.

I.- IM ALLGEMEINEN

1. Die Gesuche sind dem Heiligen Vater zu zuzusenden, mit dem Formel "Heiliger Vater". Sie müssen mit Schreibmaschine geschrieben werden und persönlich von der "Oratrix" (die Bittstellerin oder die Person die das Gesuch einreicht) unterzeichnet werden.

2. Es sind immer anzugeben:

   a) Ordens Name und Vorname.

   b) Laien Name und Vorname.

   c) Stadt und Diozese vom Kloster

   d) Protokollnummer und Datum von den anderen Reskripten, die früher den selben Personen gewährt wurden (auch jenen die vor langer Zeit gewährt wurden).

3. Die Gesuche sind in zweifachen Kopien nach Rom zuzuschicken, abgefasst in ganzen Folio (22 x 28 cm) und es muss genügend Platz am Ende gelassen werden für die"preces commendatoriae" von Generalprokurator des Ordens.

4. Zu den Gebühren von dem Reskript können die Sekretariatsunkosten addiert werden. Die Kommunitäten erstatten die Sekretariatsunkosten auf freiwillige Basis.

5. Die Gesuche können durch das Sekretariat PRO MONIALIBUS geschickt werden, auch die Kloster die unter der Zuständigkeit des Ortsbischofs sind. Das Sekretariat wird es übernehmen, die Gesuche an den Generaloberen einzureichen, auch dass die Formalitäten beim Hl.Stuhl so schnell wie möglich erledigt werden.

6. Die Gesuche müssen von der Priorin oder dem Bischof (oder von dem Provinzial für die Kloster die unter der Zuständigkeit des Ordens sind) "empfohlen" werden.

II.-- INSBESONDERE


1. Endgültige Versetzung einer Nonne, von einem Kloster zu anderem Kloster des Ordens. Die zwei Kapitelakten der betreffenden Kloster sind zusammen zuzuschicken, empfohlen von den respektiven Bischöfen, neben dem persönlichen Gesuch der bettreffenden Nonne.

2. Die Schwester aus anderen Instituten

   a) Gesuch der bettrefenden Schwester.

   b) Kapitelakten des Klosters das sie empfängt, unterschrieben von der Priorin und der Sekretärin.

   c) Befürwortung der Generaloberin von dem Herkunftsinstitut (mit Angabe der Diozes in welchem das Generalhaus des obengennantes Institut sich befindet)

3. Exklaustrationsgesuche

   a) Gesuch der Interessierten (oder, wenn es sich um eine nicht freiwillige Exklaustration handelt, Gesuch der Priorin), mit Angabe der Ursachen.

   b) Ein kurzes von der Priorin abgefasstes "curriculum vitae" von der betreffenden Schwester.

   c) Wenn die Exklaustration aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist, das medizinisches Attest beizulegen. Die "Verbi Sponsa" ist stets zu beachten, n° 17, 1-2.

4. Dispens von den ewigen Gelübden:

   a) Gesuch der Betreffenden. Es müssen "sehr ernste" Ursachen sowie ausreichende Gründe vorhanden sein.

   b) Ein ausfürhliches von der Priorin abgefasstes "Curriculum Vitae" der betreffenden Schwester.

   c) Persönliche Stellungnahme der Priorin.

   d) Stellungnahme des Kommunitätsrates.

5. Dispens von den einfachen Gelübden

   a) Gesuch der Betreffenden an den Generaloberen addressiert, mit Angabe der Ursachen.

   b) Empfehlung der Priorin.

6. Klostergründungen. Wenn es sich um eine neue Klostergründung handelt:

   a) Gesuch der Priorin des Gründungsklosters.

   b) Kapitelakten des Klosters, in denen es die Verantwortung für die Klostergründung übernimmt, unterschrieben von der Priorin und der Sekretärin.

   c) Zulassung des Ortsbischofs, wo das Kloster gegründet wird.

   d) Erlaubnis des Ortsbischofs von dem Gründungskloster.

   e) Die Liste der Schwester die zu dem gegründeten Klosters gehe ( Name und Vorname, auch genaue Angabe vom Alter und Profess).  

     
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Updated 12 giu 2003  by OCD General House
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